Satzung

Die Jugendordnung finden Sie hier und die Beitragsordnung hier

 

Satzung des Sportvereins SV Germania Hauenhorst 1930 e.V.
(in der Fassung vom 08. März 2013)

 

Bestandteil der Satzung ist auch die Jugendordnung. Diese ist hier zu finden
§ 1- Name, Sitz, Geschäftsjahr und Farben
Der am 23. Februar 1930 gegründete Verein nennt sich „SV Germania Hauenhorst 1930 e.V.“ (nachfolgend: Verein) und hat seinen Sitz in Hauenhorst.
Der Verein wurde am 16. Juli 1952 in das Vereinsregister eingetragen.
Er ist Mitglied des FLVW, WFV, WTTV, WVV, DFB, DLV und LSB.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind rot-schwarz.

§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, und zwar insbesondere durch Betreiben und Förderung der Leibesübung und Ballspiele.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Jugendmitgliedern

Aktive Mitglieder sind solche Mitglieder, die sich sportlich betätigen und über 18 Jahre alt sind, soweit sie nicht für eine Jugendmannschaft noch spielberechtigt sind. Aktive Mitglieder bleiben so lange aktive Mitglieder, bis sie sich selbst passiv gemeldet haben.

Jugendmitglieder sind alle anderen Mitglieder unter 18 Jahren.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat auf der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Jugendliche haben zur Mitgliederversammlung Zutritt, aber kein Stimmrecht.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben ferner das Recht, die Übungsstätten unter Beachtung der Platzordnung und sonstiger Anordnungen zu benutzen.

3. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereins zu fördern. Sie haben das Vereinsvermögen schonend zu behandeln und ihre Beiträge rechtzeitig zu zahlen. Die Satzungen und Ordnungen des Vereins sind zu erfüllen.

4. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den angeschlossenen Verbänden nach sich. Der Verein und die Mitglieder unterwerfen sich daher auch den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

 

§ 4 – Aufnahme
Jede unbescholtene Person, die nicht gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt, kann dem Verein beitreten. Anträge zur Aufnahme in den Verein sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod

2. Der Austritt hat durch eine schriftliche Austrittserklärung zu Händen des Vorstandes zu erfolgen.

3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und Bestätigung des Ältestenrates (Schiedsgericht), wenn:

a) trotz Anmahnung Beiträge und sonstige Schulden an den Verein nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden;
b) durch unwürdiges Verhalten oder auf sonstige Weise das Vereinsansehen oder die Vereinssache auf das Schwerste geschädigt wird oder
c) aus einem anderen wichtigen Grund.

Der Ausschluss ist mit Angabe der Gründe dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4. Das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein zieht keine vermögensrechtliche Wirkung gegen den Verein nach sich.

 

§ 6 – Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Ausgaben Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen. Daneben kann er auch Dienstleistungen von seinen Mitgliedern verlangen. Art, Umfang, Staffelung, Anpassung und Erhebung von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungen sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

2. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung beträgt mindestens sechs Monate, beginnend mit dem Ersten des Monats, in dem der Eintritt erfolgt. Ein Austritt ist nur zum 30.06. oder zum 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.

Die Beiträge sind vierteljährlich am 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres im voraus durch Bankeinzug zu begleichen. Bei von der Bank nicht eingelösten Abbuchungen werden zusätzlich zu den Bankgebühren € 5,- Bearbeitungsgebühren berechnet.

§ 7 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
d) der Vereinsjugendtag (Jugendversammlung)
e) der Vereinsjugendausschuss
f) der Ältestenrat

§ 8 – Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer, dem 1. Kassierer, dem Vorstand Marketing/Finanzen, dem Jugendleiter und dem Jugendgeschäftsführer.

Den erweiterten Vorstand bilden der geschäftsführende Vorstand und der Vorstand Fußball, der 2. Kassierer, der Sozialwart, die Obmänner der einzelnen Abteilungen, der Liegenschaftswart und der Pressewart.

3. Alle Mitglieder des Vorstandes haben volles Stimmrecht.

§ 9 – Aufgaben des Vorstandes
1. Der 1. Vorsitzende hat die Aufsicht über den Verein. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und führt den Verein in den Mitgliederversammlungen.

Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall mit allen Rechten.

Der 1. Geschäftsführer leitet den Schriftverkehr des Vereins und führt die Protokolle in den Vorstands- und Mitgliederversammlungen..

Der 1. Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben genauestens Buch zu führen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung auf Verlangen Rechenschaft zu geben.

Der Vorstand Marketing/Finanzen ist für den Bereich des Sponsorings zuständig.

Die Aufgaben des Jugendleiters und Jugendgeschäftsführers sind in der Jugendordnung geregelt. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.

Der Vorstand Fußball ist zuständig für die Organisation der Abteilung Fußball im Hinblick auf den Spielbetrieb und das Passwesen.

Der 2. Kassierer vertritt den 1. Kassierer im Verhinderungsfalle.

Der Sozialwart vertritt die Interessen der Mitglieder bei der Sporthilfe.

Die Obmänner der einzelnen Abteilungen sind für die ordnungsgemäße Abwicklung des Sportbetriebes in ihren Abteilungen verantwortlich. Die Obmänner geben dem geschäftsführenden Vorstand ¼-jährlich einen ausführlichen Bericht über ihre Abteilungen.

Der Liegenschaftswart ist für die Instandhaltung der Platzanlage verantwortlich.

Der Pressewart ist für Öffentlichkeitsarbeit mit der lokalen Presse und der Vereinszeitung verantwortlich.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.

3. Der geschäftsführende Vorstand leitet und regelt die Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen, beruft die Versammlungen ein und führt deren Beschlüsse durch. Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des 2. Vorsitzenden.

Bei Abstimmungen des Gesamtvorstandes entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Personen, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. die des Stellvertreters.

4. Der Vorstand hat das Recht, Vereinsmitglieder zur Vornahme von Rechtshandlungen zu beauftragen bzw. zu ermächtigen. Es steht dem Vorstand frei, für unvorhergesehene Fälle besondere Bestimmungen zu erlassen, die jedoch der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung bedürfen.

§ 10 – Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung, die im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfindet, gewählt. Gewählt ist, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Wahl wird durch offene Abstimmung vorgenommen. Gehen mehrere Vorschläge ein, wird geheim abgestimmt.

2. Es werden in zweijährigem Wechsel folgende Vorstandsmitglieder gewählt:

a) 1. Vorsitzender, Vorstand Marketing/Finanzen, 1. Geschäftsführer, Vorstand Fußball, 2. Kassierer, Sozial- und Pressewart
b) 2. Vorsitzender, 1. Kassierer, Liegenschaftswart.

3. Die Vertreter der Jugendabteilung und die Obmänner werden von den einzelnen Abteilungen gewählt und brauchen auf der Jahreshauptversammlung nur bestätigt zu werden.

§ 11 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, an allen Versammlungen pünktlich teilzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie 7 Tage vorher nebst gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung durch Aushang am Sportplatz bekannt gegeben worden ist. Die stimmberechtigten Mitglieder sollen nach Möglichkeit zu den Versammlungen schriftlich eingeladen werden.

2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse, soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Wenn bei Wahlen auf keinen der vorgeschlagenen Kandidaten die Mehrheit der Stimmen entfällt, so muss eine Stichwahl erfolgen.

3. Vom Vorstand nicht auf der Tagesordnung genannte Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Versammlung mit einfacher Mehrheit den Antrag für dringend erachtet. Über alle nicht in der Satzung vorgesehenen Fälle und Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung entscheidet die Versammlung.

4. Versammlungsbeschlüsse sind in einer vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden sowie vom Geschäftsführer und Protokollführer zu unterzeichnenden Niederschrift aufzunehmen.

§ 12 – Vereinsjugendtag
Der Vereinsjugendtag (Jugendversammlung) wird durch den Jugendleiter oder dessen Stellvertreter einberufen. Weitere Aufgaben sind in der Jugendordnung geregelt (siehe § 9 Ziffer 1.).

§ 13 – Beirat
1. Der Beirat hat die Aufgabe, dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen. Er setzt sich aus 3 bis 6 Personen zusammen.

2. Die Mitglieder des Beirates sind vom Vorstand vorzuschlagen. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Beiratsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren bestimmt. Sie sind berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu.

§ 14 – Ältestenrat
Unter Mitgliedern entstehende Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten sind einem Schiedsgericht (Ältestenrat) von 3 Mitgliedern unterworfen, die durch die Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Der Ältestenrat wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

§ 15 – Namensänderung
Für eine Veränderung des Vereinsnamens ist ein mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gefasster Beschluss erforderlich.

§ 16 – Vereinszusammenschluss
Für eine Vereinigung mit einem anderen Verein ist ein mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gefasster Beschluss erforderlich.

§ 17 – Auflösung
Für die Auflösung des Vereins ist ein mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen, jedoch in zwei aufeinander folgenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen in geheimer Wahl gefasster Beschluss notwendig. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rheine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 – Satzungsänderung
1. Jede Satzungsänderung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

2. Sollte eine der vorgesehenen Satzungsbestimmungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Geltung der anderen Satzungsbestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

§ 19 – Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist am 13. Januar 2006 und mit einigen Änderungen am 6. März 2009 und am 08. März 2013 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Durch Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister wird die bisherige Satzung außer Kraft gesetzt.

Die Jugendordnung ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.