Jugendordnung

Bei der Mitgliederversammlung am 13.01.2006 wurde die nachstehende Jugendordnung von den Mitgliedern des Vereins genehmigt

 

§ 1 – Aufgaben
1. Die Jugendabteilung des SV Germania Hauenhorst 1930 e.V. (nachfolgend: Verein) führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

2. Aufgaben der Jugendabteilung des Vereins sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten- und leistungssportlichen Ausprägungen;

kritische Auseinandersetzung mit der Lebenssituation und den Gestaltungsmöglichkeiten von Jugendlichen, verbunden mit der Vermittlung von Fähigkeiten, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen;

Entwicklung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit;

Ausbau der internationalen Jugendbegegnungen als Beitrag zur Völkerverständigung und zur Förderung einer demokratischen, internationalen Friedensordnung;

Zusammenarbeit mit anderen Erziehungs- und Jugendorganisationen.

 
§ 2 – Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des Vereins sind alle Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendabteilung.

Jugendliche über 18 Jahren sind solange Mitglieder der Jugendabteilung, wie sie für eine Jugendmannschaft spielberechtigt sind.

Außerdem sind Mitglieder der Jugendabteilung alle Trainer, Betreuer und Übungsleiter, sofern sie gleichzeitig Vereinsmitglied sind.
Sie haben alle Recht und Pflichten eines Mitglieds der Jugendabteilung, gehören aber gleichzeitig der Seniorenabteilung an und haben auch den entsprechenden Beitragssatz zu zahlen.

 

§ 3 – Organe
Organe der Vereinsjugend sind:

a) der Vereinsjugendtag (Jugendversammlung)

und

b) der Vereinsjugendausschuss.

 

§ 4 – Vereinsjugendtag
1. Der Vereinsjugendtag (Jugendversammlung) setzt sich aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung (vgl. § 2 Ziffer 1.) zusammen. Sie ist das oberste Organ der Jugendabteilung des Vereins.

2. Aufgaben der Jugendversammlung sind:

a) Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit, die Arbeit des Jugendausschusses und die Tätigkeit der Trainer und Übungsleiter;

b) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses;

c) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes;

d) Entlastung und Wahl des Jugendausschusses;

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Beratung über Jugendveranstaltungen.

3. Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge durch Aushang am Sportplatz einberufen.

Auf Antrag von 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines mit Mehrheit der Stimmen des Vereinsjugendausschusses gefassten Beschlusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

4. Die Vereinsjugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer oder Teilnehmerinnen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter oder die -leiterin auf Antrag vorher festgestellt ist.

5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 5 – Vereinsjugendausschuss
1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus dem Jugendleiter, dem stellvertretenden Jugendleiter, dem Jugendgeschäftsführer, dem Jugendwart, dem Verantwortlichen für das Passwesen, dem Jugendsprecher und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Vertreter der Trainer und Betreuer und dem Fußball-, Tischtennis-, Volleyball- sowie dem Gymnastikobmann.

2. Aufgaben der Mitglieder des Jugendausschusses: Der Jugendleiter hat die Aufsicht über die Jugendabteilung. Er beruft und leitet die Jugendausschusssitzungen und führt die Jugendabteilung auf dem Vereinsjugendtag (Jugendversammlung). Er ist für die Finanzen der Jugendabteilung zuständig.

b) Der stellvertretende Jugendleiter vertritt den Jugendleiter im Verhinderungsfalle.

c) Der Jugendgeschäftsführer führt den Schriftverkehr der Jugendabteilung.

d) Der Jugendwart verwaltet die Sportgeräte und Materialien der Jugendabteilung.

e) Der Verantwortliche für das Passwesen trägt Sorge für alle Belange des Passwesens.

f) Jugendsprecher und Stellvertreter

g) Schriftführer

h) Vertreter der Trainer und Betreuer

i) Fußball-, Tischtennis-, Volleyball- sowie Gymnastikobmann

3. Die Mitglieder des Jugendausschusses sind für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

4. Aufgaben des Jugendausschusses sind neben der Durchsetzung der von der Jugendversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben insbesondere die Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen und außen.

5. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

6. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und der Vereinssatzung.

7. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung.

8. Der Jugendausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

 

§ 6 – Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur unter Ankündigung von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 7 – Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Hauenhorst, den 05. Januar 2006

Jugendleiter
Susanne Latton

Jugendgeschäftsführer
Günter Simon

Schriftführer
Georg Wilde